Parteien

Unabhängige Bürgervertretung (UBV) Aschaffenburg e.V.


Abschiebungsverbot nach Afghanistan

Gemäß unseres Antrages vom 30.10.2022 wird der Sozialbeirat am Mittwoch, 30. November 2022 ab 17 Uhr in seiner öffentlichen Sitzung in der Stadthalle unter Tagesordnungspunkt 5 über das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 09.09.2021 [Rs. C.18/20] informiert. Daraus ergibt sich unter anderem, dass § 51 Abs. 3 des deutschen Verwaltungsverfahrengesetzes (VwVfH) rechtswidrig ist und dieser daher keine Anwendung mehr finden darf.
Abgelehnte Asylbewerber aus Afghanistan, die in Deutschland nur Duldung haben, können beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Asylfolgeantrag gemäß § 71 Asyl-Gesetz (AsylG) stellen, wegen der relevanten Veränderungen in ihrem Herkunftsland. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sind erfüllt, da Wiederaufgreifensgründe vorliegen: Die Machtübernahme durch die Taliban in ganz Afghanistan stellt eine objektive Änderung der Sachlage dar. Deshalb müssen sich die Entscheidungen über Asylanträge bei objektiver Beurteilung zu Gunsten der Antragsteller auswirken. Flüchtlinge aus Afghanistan können verlangen, dass gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetzes (AufentG) ein Abschiebungsverbot für ihr früheres Heimatland festgestellt wird.

Willi Hart, Mitglied im Sozialbeirat, UBV-Stadtrat 2008-2020, und
Dr. phil. Lothar Blatt, stv. Mitglied im Sozialbeirat,
UBV-Stadtrat seit 2008

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